Choriosum e.V.
Der Verein CHORiosum e.V. wurde am 28. Juni 2018 gegründet.
Der gewählte Vorstand besteht seit der Mitgliederversammlung am 14.03.2024 aus
1. Vorsitzender Stefan Schachenmayr
2. Vorsitzende Claudia Romert
Schriftführung Manuela Bohn
Kassenführung Lydia Ernst
Ebenfalls zum Vorstand gehört die musikalische Leiterin Maria Martin
Der Verein ist Mitglied im Sängerkreis Unterallgäu und im Chorverband Bayerisch-Schwaben e.V.
Wir bedanken uns beim Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie der Gemeinde Buxheim für zusätzliche finanzielle Unterstützung.
Alle Sängerinnen und Sänger der Chöre CHORiosum, HardCHOR und BiKi siu MaMa sind automatisch stimmberechtigte Mitglieder der Vereins.
Satzung des Vereins CHORiosum e.V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „CHORiosum e.V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
(1) Sitz des Vereins ist Buxheim/Iller.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs und Pflege des Brauchtums durch Chorgesang.
(2) Der Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Regelmäßige Proben
• Musikalische Veranstaltungen von jährlichen Projekten wie Konzerte, Musiktheater, Gottesdienste, gesangliche Darbietungen, etc.
• Stimmbildung und musikalische Weiterentwicklung der Chormitglieder
• Kooperationen mit anderen Chören und Vereinen, insbesondere mit den Musikgruppen (wie Jugendchöre, Blaskapelle etc.) in der Gemeinde Buxheim
• Die Aufnahme weiterer Gruppierungen mit demselben Satzungszweck ist möglich.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(5) An die Mitglieder des Vorstandes und sonstige Mitglieder darf für deren Einsatz und Zeitaufwand maximal die Entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG, nach Genehmigung durch den Vorstand, ausbezahlt werden.
(6) Regelung und Festlegung erfolgt durch die Vorstandschaft.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (passiven) Mitgliedern.
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person sein, die sich durch Singen und Musizieren regelmäßig aktiv beteiligt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützen will, ohne selber aktiv am Singen und Musizieren teilzunehmen.
(4) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, in der eine Zustimmung zu den Zwecken des Vereins erklärt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt beim Tod, durch Austritt oder Ausschluss.
(6) Der Austritt von aktiven Chormitgliedern kann zum Ende eines jeden Monats erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Mitgliedschaft zum Verein erlischt damit automatisch zum Ende des Geschäftsjahrs, wenn das Mitglied nicht die Weiterführung einer passiven Mitgliedschaft erklärt.
(7) Das Ende einer passiven Vereinsmitgliedschaft kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(8) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(9) Die aktiven Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und die Pflicht, regelmäßig an den entsprechenden Proben teilzunehmen. Ernsthafte Verhinderungsgründe sind der zuständigen Chorleitung rechtzeitig mitzuteilen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Die Mitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beschluss erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Chorbeitrag für die aktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bei Bedarf angepasst. Für aktive Chormitglieder ist der Mitgliedsbeitrag in ihrem Chorbeitrag enthalten.
(2) Der Jahresbeitrag (Mitgliedsbeitrag) ist in der Regel im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Der Chorbeitrag wird von den aktiven Mitgliedern per Dauerauftrag monatlich erhoben.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt für das Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.
(4) Der Chorbeitrag ist bis zum 15. des laufenden Monats zu zahlen.
(5) Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Die Vorstandschaft
(3) Die Chorleitung
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitglieder-versammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt. Die Mitglieder-versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tages-ordnung eingeladen. Anträge zur Tagesordnung können innerhalb der zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft gestellt werden.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
• Wahl und Entlastung bzw. Abwahl der Vorstandschaft sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern
• Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
• Bericht der Chorleitung
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Anstellung der Chorleitung
• Schwerpunkte/Aktivitäten für das kommende Jahr
• Auflösung des Vereins
(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und protokolliert. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Auf Antrag von 30% der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einberufen werden. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn die Mehrheit der Vorstandschaft sie einfordert oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 9 Der Vorstand
(1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:
1. Der/dem Erster Vorsitzenden
2. Der/dem
Zweiter Vorsitzenden
3. Der/dem
Schriftführer
4. Der Kassenführerin/dem Kassenführer
5. Der Chorleitung
(2) Die Vorstandschaft ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
(3) Der Verein wird nach außen von der/dem
1. Vorsitzenden und von der/dem
2. Vorsitzenden vertreten. Jede/r kann den Verein allein vertreten.
(4) Die Vorstandschaft hat jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(6) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge.
(8) Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden beziehungsweise die des sitzungsleitenden Vorstandsmitgliedes.
(9) Die Vorstandschaft schlägt der Mitgliederversammlung den Chorbeitrag für die aktiven Mitglieder vor. Der Chorbeitrag kann je nach Kassenlage für ein Kalenderjahr neu festgelegt werden.
(10) Die Vorstandschaft unterstützt den/die Chorleitung bei allen organisatorischen und planerischen Vorhaben. Eine intensive Kooperation und Zusammenarbeit ist wünschenswert.
§10 Chorleitung
(1) Die Verpflichtung der Chorleitung erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag mit der Vorstandschaft im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.
(2) Die Chorleitung leitet die Chorproben und das öffentliche Auftreten bei Chorveranstaltungen. Sie ist für die musikalische und künstlerische Ausrichtung und Arbeit verantwortlich.
(3) Sie ist für die Anschaffung der Noten und für die Programmgestaltung bei öffentlichen Chorauftritten verantwortlich.
(4) Die Chorleitung ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand.
§ 11 Vereinsänderung
Eine Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung muss schriftlich bei der Vorstandschaft eingereicht werden.
(2) Der Antrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht werden.
(3) Die Auflösung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Musikkapelle Buxheim e.V., an die Grundschule Buxheim und an den Freundeskreis Marianum Buxheim e.V., die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke möglichst im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
11.09.2023